Innergemeinschaftlicher Versandhandel ab 01.07.2021
Mit Abschaffung der Lieferschwelle hat die Umsatzbesteuerung bei Versandhandelslieferungen an Konsumenten und Schwellenerwerber in der EU ab 01.07.2021 grundsätzlich im Bestimmungsland zu erfolgen. Lediglich bei Kleinstunternehmern mit Versandhandelsumsätzen von bis zu 10.000 Euro pro Jahr ist weiterhin eine Besteuerung in dem Land vorgesehen, wo die Versendung oder Beförderung beginnt.
Der EU-One-StopShop (EU-OSS) bietet dann ab 1.7.2021 den österreichischen Unternehmern, ohne sich im Bestimmungsland registrieren zu müssen, die Möglichkeit, die in anderen EU-Ländern zu entrichtende Umsatzsteuer über FinanzOnline zu erklären und abzuführen.
Hinweis
Die in diesem Whitepaper aufgeführten allgemeinen Grundlagen sowie Handhabungen in der WinLine sind mit Vorbehalt.
Quellen: usp.gv.at / wko.at
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
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